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§ 36 KBGG (Holzmann-Windhofer)

Holzmann-Windhofer2. AuflAugust 2022

Abschnitt 10
Daten

 

§ 36. (1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.

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