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§ 35 KBGG (Holzmann-Windhofer)

Holzmann-Windhofer2. AuflAugust 2022

Abschnitt 9

 

§ 35. (1) Die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

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