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§ 368 UGB (Riss/Eliskases)

Riss/Eliskases1. AuflMai 2019

§ 368. (1)  Ist eine Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Pfandbestellers ein unternehmensbezogenes Geschäft, so tritt an die Stelle der in § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.

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