§ 367. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.
Früherer § 367 HGB gestrichen und § 366 Abs 3 HGB mit Verweisanpassung in § 367 UGB verschoben durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.