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§ 367 UGB (Riss/Eliskases)

Riss/Eliskases1. AuflMai 2019

§ 367. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.

Früherer § 367 HGB gestrichen und § 366 Abs 3 HGB mit Verweisanpassung in § 367 UGB verschoben durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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