§ 35. (1) Die Prozessvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
(2) Die Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers, der für die prozessunfähig gewordene Partei bestellte gesetzliche Vertreter und der an Stelle des bisherigen gesetzlichen Vertreters neu eintretende gesetzliche Vertreter einer Partei können jedoch die Prozessvollmacht jederzeit widerrufen. Seite 619