§ 36. (1) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozessführung oder zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen erlangt dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen aber, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. In Bezug auf diese Zustellung gilt die Vorschrift des § 25.