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§ 354 UGB (Rudolf)

Rudolf1. AuflMai 2019

§ 354. (1) Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden.

Überschrift eingefügt und Vorschrift neu gefasst durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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