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§ 353 UGB (Rudolf)

Rudolf1. AuflMai 2019

§ 353.  § 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.

Samt Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120 (davor in § 1335 ABGB idF ZinsRÄG, BGBl I 2002/18 geregelt).

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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