§ 349. Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Überschrift eingefügt und Vorschrift neu gefasst durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine
§ 349. Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Überschrift eingefügt und Vorschrift neu gefasst durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine