§ 348. Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Überschrift eingefügt und Vorschrift neu gefasst durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine
§ 348. Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Überschrift eingefügt und Vorschrift neu gefasst durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine