§ 347. Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen.
Überschrift eingefügt, Wortfolge „ein Handelsgeschäft“ durch „unternehmensbezogen“ und „Kaufmanns“ durch „Unternehmers“ ersetzt sowie Abs 2 gestrichen durch HaRÄG, BGBl I 2005/120; Rest Stammfassung.