Beendigung gefährlicher Angriffe 1)–3)
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes4) sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff5) , 6) durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt6a)–13) ein Ende zu setzen14) , 15).
Beendigung gefährlicher Angriffe 1)–3)
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes4) sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff5) , 6) durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt6a)–13) ein Ende zu setzen14) , 15).