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§ 33 SPG (Pölzl)

Pölzl3. AuflJänner 2024

Beendigung gefährlicher Angriffe 1)3)

 

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes4) sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff5) , 6) durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt6a)13) ein Ende zu setzen14) , 15).

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