§ 305. Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:
wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;§ 305. Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:
wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;