§ 306. Wenn einer der im § 305 angeführten Gründe nur einzelne Teile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen. Seite 1283
Literatur
Wie Vor §§ 292 ff.
§ 306. Wenn einer der im § 305 angeführten Gründe nur einzelne Teile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen. Seite 1283
Literatur
Wie Vor §§ 292 ff.