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§ 303 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 303. Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Wert durch Vergleichung mit anderen zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Wert durch keine Vergleichung mit anderen im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.

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