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§ 304 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 304. Der bestimmte Wert einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muss die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.

Preis

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