vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2a VBG

Ziehensack36. LfgSeptember 2024

§ 2a (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte