Kollektivverträge
§ 2 (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs 5 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, rechtswirksam wird.