Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ergeben sich bei Zuwendungen an Begünstigte einer gemeinnützigen Privatstiftung keine Besonderheiten. Insoweit sei auf die Ausführungen zur eigennützigen Privatstiftung verwiesen (siehe II/498 ff). Ist die gemeinnützige Privatstiftung nicht als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 zu qualifizieren, kommt ihr auch kein Vorsteuerabzug zu. Diesfalls kann es auch (im Anwendungsbereich des UStG 1994) zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung kommen.

