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b. Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuer und Gebühren/Gerichtsgebühren

Tanzer/Arnold2. AuflNovember 2009

V/182
Zum weitestgehenden Fehlen von auf gemeinnützige Körperschaften bzw gemeinnützige Tätigkeiten abstellenden Befreiungsbestimmungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, der Kapitalverkehrsteuer und der (Gerichts-)Gebühren siehe bereits Rz V/109 ff. Von Sonderkonstellationen abgesehen ist die Beurteilung daher mit jener im Bereich der eigennützigen Privatstiftung ident (siehe weiterführend Rz II/493 ff).



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