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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 2 ErdgasAbgG
111. Lfg
November 2025
(1)
Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur,
„erneuerbares Gas“ nach § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011, (BGBl I 2023/110, zum Inkrafttreten siehe § 8 Abs. 8)
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