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§ 1 ErdgasAbgG

111. LfgNovember 2025

(1) Der Erdgasabgabe unterliegen

Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 (GWG 2011), und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist. (BGBl I 2023/110, ab 22. 7. 2023)

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