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§ 298 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 298. Rechte werden den beweglichen Sachen beigezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erklärt sind.

Jagdrecht

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