§ 299. Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt.
Der Ausdruck „vorgemerkt“ in der Überschrift ist nicht iSd § 438 zu verstehen, sondern bedeutet hier „verbüchert“.1 Rechte werden, wie sich aus § 298 ergibt, nicht ohne weiteres durch die Verbücherung zu unbeweglichen Sachen. Wird eine Forderung durch eine Hypothek abgesichert, steht die abgesicherte Forderung nicht mit dem Besitz an der Liegenschaft in Verbindung und bleibt daher beweglich. Nach der Rsp ist allerdings die Zession einer Hypothekarforderung gegenüber Dritten nur dann wirksam, wenn ein bücherlicher Übertragungsakt gesetzt wurde.2