Beer/Vospernik4. AuflApril 2022
7. AbschnittVerwaltung der Liegenschaft
§ 28. (1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 – die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs 4).