§ 27. (1) An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 der Exekutionsordnung bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten
der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils undder Rückgriffsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers