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§ 27c IPRG (Traar)

Traar1. AuflJänner 2024

§ 27c Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist.

(BGBl I 2009/135)

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