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§ 27b IPRG (Traar)

Traar1. AuflJänner 2024

§ 27b Die persönlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen

nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;

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