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§ 267 ArbVG - Geltungsbereich (Bremm)

Bremm7. AuflJänner 2026

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, denen im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes das gesamte oder ein Teil des Vermögens dieser Gesellschaft übertragen wird (begünstigte Gesellschaft) und die ihren Sitz im Inland haben, wenn

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