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§ 268 ArbVG - Begriffsbestimmungen (Bremm)

Bremm7. AuflJänner 2026

(1) Unter begünstigter Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Gesellschaft zu verstehen, der im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften das gesamte oder ein Teil des Aktiv- und Passivermögens dieser Gesellschaften übertragen wird.

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