https://doi.org/10.33196/9783704693914-125
Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht zuständig ist, wenn die Buße oder Seite 497deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.