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§ 24 VbVG (Rebisant)

Rebisant1. AuflJuli 2024

https://doi.org/10.33196/9783704693914-124

 

Gegen Urteile, die über einen Verband ergangen sind, stehen – auch im Falle des selbstständigen Verfahrens – die in der StPO gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen.

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