§ 24a (1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
ein Sozialversicherungsträger oder das Sozialministeriumservice die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und