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§ 24b VBG

Ziehensack36. LfgSeptember 2024

§ 24b (1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des § 24 Abs 8 die folgenden Abs 2 und 3.

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