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§ 24 SPG (Leitner)

Leitner3. AuflJänner 2024

Fahndung 1)4)

 

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung),5) weil

Seite 243

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