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§ 24 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflApril 2019

§ 24. Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.

Literatur

Boehmer, Rechtsmißbräuchliche Erhebung der Nichtigkeitsklage bei Doppelehe, NJW 1959, 2185; Jelinek, Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Eheprozeß, JBl 1968, 510, 555; Teschner, „Trigamie“ und Sanierung: Zentralregister – Europaregister – Interkontinentalregister, ÖStA 2014, 120; Fucik, Ehenichtigkeit – Grundsatz des „ärgeren“ Rechts, iFamZ 2018/228; Kolmasch, Folgen einer Doppelehe bei unterschiedlichen Personalstatuten, Zak 2018/711; Schoditsch, Gerichte als neue Gesetzgeber im Familienrecht? – Anmerkung zu VfGH 4.12.2017, G 258/2017 ua, ÖJZ 2018/47.

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