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§ 25 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflApril 2019

§ 25. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.

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Einzelheiten dazu bei § 6. Es ist keine Heilung möglich; klagebefugt sind nach § 28 beide Ehegatten und der Staatsanwalt.

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