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§ 23 KrntErbhöfeG (Eccher)

Eccher5. AuflAugust 2018

§ 23. Das Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten einzuholen.

Vgl § 19 AnerbenG.

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