§ 23. Das Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten einzuholen.
Vgl § 19 AnerbenG.
§ 23. Das Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten einzuholen.
Vgl § 19 AnerbenG.