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§ 23 GenRevG (Lewisch/Steindorfer)

Lewisch/Steindorfer3. AuflOktober 2023

§ 23 (1) 1Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister [für Wirtschaft und Arbeit]*) zuständig. 2Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

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