§ 22 Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,
wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, dass der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;