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§ 21 TEG (Posch)

Posch5. AuflApril 2019

Abschnitt IV.
Beweisführung des Todes

 

§ 21. (1) Wenn der Beweis des Todes eines Verschollenen nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem in § 13 bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.

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