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§ 22 TEG (Posch)

Posch5. AuflApril 2019

§ 22. Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Beweisführung des Todes

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