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§ 216 AktG (Reiter)

Reiter1. AuflDezember 2019

Zweiter Abschnitt
Nichtigkeit der Gesellschaft

 

§ 216. (1) 1Jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats kann darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde, wenn

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