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§ 217 AktG (Reiter)

Reiter1. AuflDezember 2019

§ 217. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.

(IdF BGBl I 2009/71)

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