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§ 200 ZPO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflAugust 2019

§ 200. (1) Macht sich ein Prozessbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (§ 198) oder einer Ungebühr oder Beleidigung (§ 199) schuldig, so kann er vom Senate mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 2 000 Euro belegt werden.

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