Höllwerth1. AuflAugust 2019
§ 201. (1) Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
(2) Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung beteiligten Person nur durch Beschluss des Senates verhängt werden.