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1. Arbeitgeberhaftung (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

a) Allgemeines

Lohnsteuer

Lohnsteuerabzug

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Überblick: Der Arbeitgeber haftet gemäß § 82 erster Satz „für die Einbehaltung und Abfuhr“ der Lohnsteuer; es besteht ein enger Zusammenhang zu dem in § 78 und § 79 (siehe § 78 Tz 1; § 79 Tz 1; vgl zB UFS 2.12.2008, RV/0423-F/07) normierten Lohnsteuerabzug, an den § 82 anknüpft. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erklärt, haftet der Arbeitgeber damit auch für die Lohnsteuer selbst; der Arbeitnehmer ist zwar Steuerschuldner (vgl E 25.11.2010, 2007/15/0130), wird aber nur ausnahmsweise für die Lohnsteuer in Anspruch genommen (§ 83; vgl auch E 20.6.2000, 98/15/0068; näher Tz 18 f; vgl zu Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit §§ 82 und 83 ausführlich Urtz in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der BAO 265 [301 ff]).

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