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1. Allgemeines (Kirchmayr)

Kirchmayr16. LfgJänner 2013

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In § 27a Abs 1 wurde mit dem BudBG 2011 (BGBl I 2010/111) ein allgemeiner linearer Tarif in Höhe von 25 % für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geschaffen (zur Frage nach der Verfassungskonformität des Sondersteuersatzes iVm dem Grundsatz der synthetischen Einkommen

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steuer siehe Kofler in Lechner/Mayr/Tumpel, Handbuch Kapitalvermögen, 42 ff). Dieser Sondertarif kommt sowohl im Wege der Veranlagung als auch im Wege der Kapitalertragsbesteuerung zum Tragen (EB zum BudBG 2011, 981 BlgNr 24. GP 121; vgl § 27a Tz 8 ff). Die Ausnahmen vom besonderen Sondersteuersatz sind in Abs 2 aufgezählt (vgl § 27a Tz 21 ff). § 27a enthält in Abs 3 Regelungen zur Bemessungsgrundlage für die einzelnen Tatbestände des § 27; diese Regelungen kommen ebenfalls unabhängig von der Erhebungsform (Veranlagung oder Kapitalertragsteuerabzug) zur Anwendung (EB zum BudBG 2011, 981 BlgNr 24. GP 121; vgl § 27a Tz 76 ff). In Abs 4 findet sich eine Regelung der für die Steuerpflicht relevanten Anschaffungskosten (vgl § 27a Tz 133 ff). Abs 5 beinhaltet die Regelbesteuerungsoption, die bisher in § 97 Abs 4 EStG idF vor BudBG 2011 zu finden war (vgl § 27a Tz 173 ff). Der Abs 6 normiert die Anwendbarkeit des § 27a auch auf die § 27 entsprechende Einkünfte (aus der Kapitalveranlagung) im betrieblichen Bereich (vgl § 27a Tz 187 ff).

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