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2. Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27a Abs 1) (Kirchmayr)

Kirchmayr16. LfgJänner 2013

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Gemäß § 27a Abs 1 unterliegen „Einkünfte aus Kapitalvermögen […] einem besonderen Steuersatz von 25 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.“

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