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1. Allgemeines

Tanzer/Arnold2. AuflNovember 2009

V/210
Eine gemeinnützige Privatstiftung ist ebenso wie eigennützige Privatstiftungen aus den in § 35 Abs 1 PSG genannten Gründen aufzulösen. Bei einer gemeinnützigen Privatstiftung kann es sich aber typischerweise um keine Versorgungsstiftung iSd § 35 Abs 2 Z 3 PSG handeln; eine Auflösung nach 100-jähriger Dauer bzw ein entsprechender Fortsetzungsbeschluss der Letztbegünstigten sind daher nicht geboten.

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